Inkrafttreten und erstmalige Anwendbarkeit des Übernachtungssteuergesetzes

Vor dem 01.01.2014 rechtsverbindlich abgeschlossene konkrete Beherbergungsverträge sind von der Übernachtungssteuer ausgenommen, so auch die Darstellung in den auf der Internetseite der Senatsverwaltung für Finanzen abrufbaren FAQ.

 

Das heißt, wenn ein Übernachtungsgast vor dem 01.01.2014 einen konkreten Beherbergungsvertrag mit einem Beherbergungsbetrieb für einen Zeitpunkt nach dem 01.01.2014 geschlossen hat, unterfällt diese Beherbergung nicht der Übernachtungsteuer.

Dies gilt grundsätzlich auch, wenn ein Gast Übernachtungen bei einem Dritten (etwa ein Reiseveranstalter) gebucht hat, der seinerseits ein Kontingent bei einem Beherbergungsbetrieb eingekauft hat. Verträge, die vor dem 12. Dezember 2013 ohne die Möglichkeit des Beherbergungsbetriebes von Anpassungen in Bezug auf die Preisgestaltung geschlossen wurden, sind nicht der Übernachtungssteuer zu unterwerfen. Hintergrund ist, dass es sich um eine indirekte Steuer handelt und der Übernachtungsaufwand des Gastes der Besteuerungsgegenstand ist und nicht das dem Beherbergungsbetrieb unmittelbar zufallende Entgelt für die Übernachtung.

Hier ist jedoch zu beachten, dass der Beherbergungsbetrieb nach der Systematik des Übernachtungssteuergesetzes der Steuerschuldner ist. Damit stellt sich die Frage des Vertrauensschutzes des Steuerpflichtigen. Dieser muss zumindest theoretisch die Möglichkeit haben, die Steuer im Rahmen des Entgelts auf seinen Vertragspartner zu überwälzen. Dies war vor Verabschiedung des Gesetzentwurfs durch das Abgeordnetenhaus am 12.12.2013 nicht der Fall. Daher verbietet sich unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten eine Besteuerung von Übernachtungen, die zwar von dem Übernachtungsgast ab 01.01.2014 verbindlich gebucht wurde (so dass der Anwendungsbereich des ÜnSt grundsätzlich eröffnet ist, vgl. § 13 ÜnStG), der Beherbergungsbetrieb jedoch noch darauf vertrauen konnte, dass das Abgeordnetenhaus dem Gesetzentwurf nicht zustimmt.

Zudem hatten die Beherbergungsbetriebe vor dem 12.12.2013 bei ihrer Vertragsgestaltung noch nicht die Möglichkeit, ihre Vertragspartner auf die ab dem 01.01.2014 geänderte Rechtslage hinzuweisen, da sie mit einem noch gar nicht vom Gesetzgeber beschlossenen Gesetzentwurf hätten argumentieren müssen.

Mit der Verabschiedung des Gesetzes durch das Abgeordnetenhaus haben die Beherbergungsbetriebe Kenntnis von der Steuerbarkeit ab 01.01.2014. Dies heißt, ab 13. Dezember 2013 müssen/können die Beherbergungsbetriebe die Übernachtungssteuer in ihre Vertragsgestaltungen mit einfließen lassen.

Die Finanzverwaltung weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass die Noch-Nicht-Steuerbarkeit nachzuweisen ist. Das heißt, dass der Beherbergungsbetrieb die sodann erfolgte Übernachtung nur dann als noch nicht steuerbar behandeln darf, wenn für die Übernachtung des Endkunden eindeutig erkennbar ist, dass sie aus einem „Altvertrag" stammt.