In den letzten Wochen bestand eine gewisse Unsicherheit bezüglich der Frage, unter welchen Bedingungen Kurzarbeitergeld gezahlt wird, wenn der Betrieb nach den gelockerten Corona-Beschränkungen der Bundesländer rechtlich wieder öffnen dürfte, dies aber aus betriebswirtschaftlichen Überlegungen heraus nicht tut. Dreh- und Angelpunkt ist hier der Begriff der „wirtschaftlichen Unzumutbarkeit“.
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Nach wie vor hören wir von vielen gastgewerblichen Betrieben, dass ihnen Kug für Feiertage pauschal verweigert wird oder für den jeweiligen Abrechnungsmonat, in dem Feiertage lagen, pauschal nur 80 % des beantragten Kug gewährt werden. Teilweise wird zur Begründung darauf abgestellt, dass auch bei Arbeit an Feiertagen ein Ersatzruhetag gewährt werden müsse. Teilweise wurden Betriebe von den Arbeitsagenturen aufgefordert, ihre Kug-Anträge selbst entsprechend zu korrigieren.
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Bisher hatte der DEHOGA in Übereinstimmung mit den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit kommuniziert, dass sozialversicherungsfreie Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge in der Regel nicht erstattungsfähig beim Kurzarbeitergeld sind.
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Überwiegend beitragsfrei in der Sozialversicherung waren Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers auf das Kurzarbeitergeld schon vorher. Jetzt sind sie in der Regel auch lohnsteuerfrei: Mit dem am 6. Juni 2020 im Bundesgesetzblatt verkündeten Corona-Steuerhilfegesetz wurde auch § 3 Nr. 28a EStG neu geschaffen. Danach sind jetzt Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld für Lohnmonate zwischen März und Dezember 2020 steuerfrei, soweit sie zusammen mit dem Kug nicht die 80 Prozent-Grenze des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt überschreiten.