In Raucherräumen darf nicht bedient werden!

In Raucherräumen darf nicht bedient werden!


Das am 01.01.2008 in Kraft tretende Nichtraucherschutzgesetz (NRSG) sieht für Gaststätten vor, dass das Rauchen nur noch in völlig vom Nichtraucherbereich abgetrennten Nebenräumen gestattet ist (§ 4 Abs. 3 NRSG).

In § 4 Abs. 5 des genannten Gesetzes wird weiter bestimmt, dass Gesundheitsgefahren durch alle Ausnahmeregelungen auszuschließen sind.

 

Da die zuletzt genannte Regelung durchaus Auslegungsspielraum zulässt, wandte sich der Vizepräsident des Hotel- und Gaststättenverbandes Berlin e. V. (DEHOGA Berlin), Klaus-Dieter Richter, nochmals am 03.12.2007 mit der Bitte um Klarstellung an die in der Angelegenheit zuständige Senatorin für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, Katrin Lompscher.

Diese antwortete am 10.12.2007 unter anderem wie folgt:

„Der Raucherraum ist baulich so zu gestalten und zu benutzen, dass eine Gesundheitsgefährdung für nichtrauchende Gäste und auch für das Personal ausgeschlossen wird. Daher ist eine Bedienung innerhalb des Raucherraumes untersagt.

Es geht hierbei einerseits um den Gesundheitsschutz des Personals. Aber vor allem geht es auch darum, den Luftaustausch zwischen Nichtraucher- und Raucherbereich möglichst gering zu halten. Dies wäre bei einer regelmäßigen Bedienung im Raucherraum nicht zu gewährleisten!

Das dennoch eine absolute Abschottung des Raucherraumes in der Praxis nicht möglich ist, muss allen verständlich sein. Der Raucherraum muss schließlich auch gereinigt werden oder eventuell muss auch die Wirtin bzw. der Wirt dort nach dem Rechten sehen. Diese unbedingt notwendigen, jedoch vereinzelt bzw. zeitlich sehr begrenzten Aufenthalte im Raucherraum stellen keine regelmäßige bzw. dauerhafte Feinstaubbelastung für das Personal dar.

Im Übrigen ist das Rauchverbot zeitlich nicht begrenzt und auch nicht abhängig von den Besucherinnen und Besuchern. Auch wenn die Gaststätte für die Öffentlichkeit geschlossen ist, darf im Nichtraucherbereich nicht geraucht werden. Die schädlichen Feinstaubpartikel des Tabakrauches würden in den Räumen trotz Lüftung haften bleiben und könnten somit zu grundsätzlichen Schädigungen führen."