Einen Verfassungsverstoß stellten die Richter nicht fest, den von einer Hotelbetreiber-Gesellschaft gestellten Antrag auf eine Einstweilige Anordnung gegen die Kultur- und Tourismustaxe wiesen sie entsprechend als unbegründet zurück.
Die Bettensteuer in Hamburg war zum 1. Januar eingeführt worden und gilt - angepasst an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem vergangenen Jahr - nur für Privatreisende. Der klagende Hotelbetreiber hatte mit seinem Antrag erreichen wollen, dass die Zahlungspflicht bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Hamburger Bettensteuer ausgesetzt wird. Aus Sicht des Unternehmens, das in Hamburg mehrere Hotels betreibt, wie auch des DEHOGA ist es nicht zumutbar, dass beim Einchecken alle Gäste befragt werden müssen, ob sie privat oder geschäftlich reisen und entsprechende Nachweise einzufordern bzw. zu erstellen.
Diese Auffassung teilten die Richter nicht, die Hamburger Hoteliers müssen nun entsprechend die Bettensteuern an die Finanzbehörden abführen - zumindest solange, bis die Frage der Rechtmäßigkeit endgültig entschieden ist.
Aus Sicht des DEHOGA ist es völlig unverständlich, dass das Finanzgericht die Bettensteuer nicht bis zu einem abschließenden Urteil im Hauptsacheverfahren ausgesetzt hat. Massiver und je nach endgültigem Urteil möglicherweise ungerechtfertigter bürokratischer Aufwand für die Hamburger Hotellerie ist die Folge. Denn sollte die Bettensteuer im Hauptsacheverfahren für rechtswidrig erklärt werden - wie bereits in anderen Städten geschehen - wäre nicht nur das Abfragen des Reisegrunds und das Abführen der Steuer ungerechtfertigt und somit unnötiger Aufwand gewesen. Darüber hinaus würde auch die Rückabwicklung der dann zu unrecht gezahlten Steuern nochmals zu erheblichem zusätzlichem Verwaltungsaufwand führen. (Az. 2 V 26/13)
Den Pressebericht des Finanzgerichts finden Sie hier....
Quelle: DEHOGA compact 13/2013