Häufige Fragen zur Allergenkennzeichnung

Was gilt in Sachen Wein, Piktogramme und Kreuzkontaminationen

Wie wir aus zahlreichen Telefonaten, E-Mails und Fragen von Seminarteilnehmern zum Thema Allergenkennzeichnung wissen, stellen sich in der praktischen Umsetzung der seit Dezember geltenden neuen Regelungen nach wie vor verschiedenste Fragen. Deshalb möchten wir Ihnen heute exemplarisch noch einmal drei der häufigsten Fragen auch hier in DEHOGA compact beantworten.

 

1. Muss eine Allergeninformation/-kennzeichnung durch den Gastronom/Hotelier auch bei offenen Weinen und/oder Flaschenweinen erfolgen?

  • Da auch Getränke unter den Lebensmittelbegriff fallen, müssen auch bei diesen Allergene ausgewiesen werden (z. B. in Ihrer separaten Allergikerspeisekarte). Dies gilt nach der vorläufigen deutschen Verordnung insbesondere für den offenen Ausschank von Wein-Erzeugnissen (u. a. Wein, Likörwein, Schaumwein etc.).
  • Bei Flaschenweinen ist eine Information in der Speise- bzw. Getränkekarte/separaten Allergikerspeisekarte entbehrlich, solange dem Gast die Flasche mit ihren Informationen vorher zugänglich ist. Dies dürfte z. B. beim Dekantieren des Weines am Tisch sowie beim anschließenden Belassen der Flasche am Tisch des Gastes oder in dessen greifbarer Nähe üblicherweise der Fall sein.

2. Darf die Angabe der Allergene auch mit Hilfe von Bildern bzw. Piktogrammen und Symbolen erfolgen?

  • Die Angaben sind laut europäischer Verordnung grundsätzlich in Worten und Zahlen zu machen. Eine Veranschaulichung der Informationen mit Hilfe von Piktogrammen und Symbolen ist nur zusätzlich möglich. Worte und Zahlen dürfen nicht ersetzt, sondern lediglich ergänzt werden. Außerdem dürfen Piktogramme und Symbole die Worte und Zahlen nicht verdecken.

3. Muss ich meine Gäste auch auf sog. Kreuzkontaminationen hinweisen?

  • Nach der europäischen Verordnung besteht keine Pflicht zur Information über Kreuzkontaminationen. Die Verordnung regelt nur die Angabe von Zutaten, also solcher Lebensmittel, die wissentlich und willentlich verwendet wurden.
  • Im Sinne eines vorbeugenden betrieblichen Allergen-Managements (Gewährung von Lebensmittelsicherheit; Produkthaftung) sind Hinweise zu Kreuzkontaminationen („Kann Spuren von ... enthalten.") dennoch ratsam.Bei einem solchen Hinweis muss allerdings darauf geachtet werden, dass nur die tatsächlich im Betrieb verwendeten Lebensmittel benannt werden. Das pauschale Benennen aller Allergene kann eine unzulässige Irreführung des Gastes darstellen.

Zahlreiche weitere Informationen und Praxishilfen rund um die Umsetzung der neuen Regelungen zur Allergenkennzeichnung finden Sie HIER im DEHOGA Shop.

Quelle: DEHOGA compact Nr. 6/2015