Die obersten Finanzbehörden der Länder haben am 9. Dezember 2021 die gewerbesteuerlichen Maßnahmen in der Corona-Krise verlängert.
Betriebe, die unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffenen sind, können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.