Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, muss mit einem 10 %igen „Strafzuschlag" auf die für die Veranstaltungen zu zahlende GEMA-Vergütung rechnen (siehe auch GEMA-Tarif U-V, letzter Absatz). Die GEMA hat kurzfristig angekündigt, dass eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2014 gewährt wird, d. h., die GEMA wird keinen „Strafzuschlag" erheben, wenn die Musikfolgenaufstellung bzgl. einer Veranstaltung mit Livemusik aus dem Jahr 2013 bis spätestens 31.12.2014 bei der GEMA eingeht!
Jedem Veranstalter von Live-Musikveranstaltungen ist daher nur anzuraten seinen gesetzlichen Pflichten nachzukommen und die Musikfolgenaufstellungen fristgerecht der GEMA einzureichen.
Weitere Tipps und Hinweise finden Sie hier im DEHOGA Merkblatt sowie hier im Tarif U-V.
Quelle: DEHOGA Bundesverband