Die Gema wird in den nächsten Tagen mehrere tausende Veranstalter anschreiben und auf die Gebührenpflicht der Musiknutzung zu Silvester hinweisen. Ebenfalls hat die Gema Kontrollen durch ihren Außendienst sowie telefonische Überprüfungen angekündigt. Zudem werden, wie sonst auch, Ankündigungen von Veranstaltungen im Internet, in Zeitungen, auf Plakaten oder Flyern registriert und überprüft, ob für diese Veranstaltung ein Gema-Meldung vorliegt.
Jeder Gastronom und Hotelier sollte daher die Anmeldung einer Silvesterveranstaltung nicht vergessen! Diese Anmeldung sollte idealerweise per Fax oder E-Mail erfolgen, damit der Unternehmer einen entsprechenden Nachweis der rechtzeitigen Meldung hat. Berechnungsgrundlagen für die Höhe der zu zahlenden Gema-Gebühr sind bei Veranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik die Größe des beschallten Raumes sowie die Höhe des Eintrittsgeldes.
Bei Silvesterveranstaltungen mit Menüzwang/Büffetzwang wird regelmäßig kein gesondertes Eintrittsgeld für die Musik ausgewiesen. Die Gema legt in diesen Fällen meist pauschal zwei Drittel des Gesamtpreises als Menü-Anteil und ein Drittel als Musikanteil zugrunde. Der Gastronom ist allerdings gegenüber der Gema berechtigt, im Einzelfall darzulegen, dass seine Menükosten höher sind als der von der Gema angenommene Pauschalbetrag in Höhe von zwei Dritteln des Gesamtpreises.
Weitere Detailinformationen und Tipps finden DEHOGA-Mitglieder in einem Merkblatt, das bei René Kienker, Justiziar des DEHOGA Berlin, erhältlich ist. Erreichbar ist Herr Kienker unter Telefon 030. 318048-19 bzw. EMail rene.kienker[at]dehoga-berlin.de