Anders verhält es sich mit Schul- und Klassenfahrten, die von der Schulleitung genehmigt und den Ausführungsvorschriften der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft zu Veranstaltungen der Schule entsprechen. Diese Übernachtungsaufwendungen unterliegen nicht der Übernachtungsteuer. Da das Lehrpersonal beruflich mitreist, fällt deren Übernachtungsaufwand von vornherein nicht unter das Übernachtungsteuergesetz.