Für Betriebe mit mindestens 20 aber weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen fallen geringere Beträge an. So liegt der Höchstbetrag bei 20 bis 39 Arbeitsplätzen bei 210 Euro, bei 40 bis 59 Arbeitsplätzen bei 410 Euro. Für Kleinstbetriebe mit jahresdurchschnittlich weniger als 20 Arbeitsplätzen gilt die Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter nach dem Sozialgesetzbuch nicht.
Für das nächste Jahr 2025 hat das Bundesarbeitsministerium jetzt über eine erneute Erhöhung der Ausgleichsabgabe informiert. Es ist gesetzlich geregelt, dass die Ausgleichsabgabe erhöht wird, wenn die sog. Bezugsgröße um mehr als 10 % steigt. Das ist jetzt der Fall. Der höchste Betrag wird deshalb für das Anzeigejahr 2025 (zu entrichten im März 2026) bei 815 € liegen (Betriebe ab 60 Arbeitsplätze bei Beschäftigungsquote 0 %).
Alle Informationen zur Ausgleichabgabe im Detail finden Sie auf der Webseite www.rehadat-ausgleichsabgabe.de. Die komplexen Staffelungen können Sie auch in § 160 SGB IX nachlesen. Das Institut der deutschen Wirtschaft hat ein Tool programmiert, mit dem Arbeitgeber ihre Anzeige nach SGB IX berechnen und abgeben können. Diese Anwendung IW-Elan für das Anzeigejahr 2024 erscheint im Laufe des Dezember auf www.iw-elan.de.