Erstmalige Entrichtung der verschärften Ausgleichsabgabe für 2024 bis 31. März 2025 - Erneute Erhöhung der Ausgleichsabgabe für 2025

Die von der Ampelregierung im Jahr 2022 beschlossene sog. vierte Staffel bei der Ausgleichsausgabe für Unternehmen, die ihre Pflichtarbeitsplätze nicht mit schwerbehinderten Arbeitnehmern besetzt haben, ist für das Jahr 2024 demnächst erstmalig zu entrichten. Konkret: Zum 31. März 2025 müssen Unternehmen, die laut Anzeigeverfahren überhaupt keinen schwerbehinderten Menschen beschäftigen (Beschäftigungsquote 0 %) 720 Euro für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz zahlen. Die weiteren Beträge sind abhängig von der erreichten Beschäftigungsquote gestaffelt. 

Für Betriebe mit mindestens 20 aber weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen fallen geringere Beträge an. So liegt der Höchstbetrag bei 20 bis 39 Arbeitsplätzen bei 210 Euro, bei 40 bis 59 Arbeitsplätzen bei 410 Euro. Für Kleinstbetriebe mit jahresdurchschnittlich weniger als 20 Arbeitsplätzen gilt die Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter nach dem Sozialgesetzbuch nicht.

Für das nächste Jahr 2025 hat das Bundesarbeitsministerium jetzt über eine erneute Erhöhung der Ausgleichsabgabe informiert. Es ist gesetzlich geregelt, dass die Ausgleichsabgabe erhöht wird, wenn die sog. Bezugsgröße um mehr als 10 % steigt. Das ist jetzt der Fall. Der höchste Betrag wird deshalb für das Anzeigejahr 2025 (zu entrichten im März 2026) bei 815 € liegen (Betriebe ab 60 Arbeitsplätze bei Beschäftigungsquote 0 %).

Alle Informationen zur Ausgleichabgabe im Detail finden Sie auf der Webseite www.rehadat-ausgleichsabgabe.de. Die komplexen Staffelungen können Sie auch in § 160 SGB IX nachlesen. Das Institut der deutschen Wirtschaft hat ein Tool programmiert, mit dem Arbeitgeber ihre Anzeige nach SGB IX berechnen und abgeben können. Diese Anwendung IW-Elan für das Anzeigejahr 2024 erscheint im Laufe des Dezember auf www.iw-elan.de.