- Gäste im Hotel müssen in öffentlichen Bereichen eine FFP2-Maske tragen (Lobby, nicht im Zimmer); Für Personal mit Gästekontakt reicht eine medizinische Gesichtsmaske
- Arbeitgeber müssen das Hygienekonzept um ein schriftliches Testkonzept erweitern, wo das Angebot und die Organisation der Testung geregelt wird
- Arbeitgeber müssen Arbeitnehmern, die am Arbeitsplatz präsent sind, zwei Mal pro Woche eine kostenlose Testung mittels (PoC)-Antigen-Test anbieten. Wichtig: Mitarbeiter mit direktem Gästekontakt müssen Testangebot annehmen und den ausgestellten Nachweis über die Testung 4 Wochen lang aufbewahren. Selbsttests sind zugelassen.
- Selbstständige mit direktem Gästekontakt müssen einmal in der Woche einen PoC-Antigen-Test vornehmen und den ausgestellten Nachweis über die Testung 4 Wochen lang aufbewahren
- Veranstaltungen mit mehr als 5 Personen nur mit Negativtest
- Nur noch 50 % der Büroarbeitsplätze dürfen besetzt werden
- Die Regelungen gelten ab Mittwoch
Eine Liste mit zugelassenen Selbsttests finden Sie hier
https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html
Viele Fragen bezüglich der Umsetzung sind momentan noch unklar. Unsere offenen Fragen haben wir Senatsverwaltung gesendet und um Beantwortung gebeten.
Hier erste Vorabinformationen:
Können unsere Beschäftigten in Test-Zentren geschickt werden?
Die Arbeitgeber*innen sind angehalten Ihren Beschäftigten Tests zur Verfügung zu stellen.
Wer bezahlt die Tests? Unsere Branche liegt finanziell am Boden und ist nicht in der Lage diese Kosten zu tragen.
Die Kosten der Testungen sind von den Arbeitgeber*innen zu tragen.
Für Unternehmen, die aufgrund der aktuellen Lage auf finanzielle Unterstützung angewiesen sind, gibt es die Möglichkeit die Kosten für Tests über die Fixkostenregelung der Überbrückungshilfe III geltend zu machen. Nähere Informationen dazu in den FAQs zur ÜBH III https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Ueberbrueckungshilfe-lll/ueberbrueckungshilfe-lll.html (unter Punkt 7 " Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen " werden Schnelltests aufgeführt.)
Gibt es eine längere Übergangsfrist zur Erstellung des Konzepts und der Einführung der Testangebote?
Eine Übergangsfrist gibt es nicht, jedoch gilt die Pflicht gem. § 6a Abs. 4 InfSchMV nur, soweit Tests verfügbar und Beschaffung zumutbar ist.