Das Bundesarbeitsministerium begründet den entsprechenden Entwurf einer Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (KugZuV) mit den Auswirkungen des Ukraine-Kriegs, nicht mehr mit der Corona-Pandemie. Der DEHOGA hat sich dennoch auch mit Blick auf die in einigen gastgewerblichen Segmenten (z.B. Betriebsgastronomie, Tagungshotellerie, Eventcatering) andauernden coronabedingten Umsatzausfälle und damit verbundenen Arbeitsausfälle für die Verlängerung ausgesprochen. Kurzarbeit im Gastgewerbe geht schnell und rapide zurück. Nach der aktuellen Schätzung des ifo-Instituts waren im Mai 2022 aber immer noch knapp 42.000 gastgewerbliche Beschäftigte in Kurzarbeit. Die Sozialabgabenerstattung an die Arbeitgeber, die maximale Bezugsdauer des Kug und andere Corona-Sonderregelungen für die Kurzarbeit werden durch die KugZuV nicht verlängert.