Wir werden unsere FAQs überarbeiten und uns dafür einsetzen, dass der Leitfaden der Senatsverwaltung zeitnah zur Verfügung gestellt wird. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt werden wir die entsprechenden Dokumente wieder auf unserer Website bereitstellen.
Übersicht der geplanten Änderungen
Anhebung des Steuersatzes
Der Steuersatz wird von 5 % auf 7,5 % der Bemessungsgrundlage erhöht (ab dem 1. Januar 2025).
Weitere gravierende Änderung ist die Abschaffung der 21-Tage-Regelung:
Die bisherige Regelung, dass nur die ersten 21 zusammenhängenden Übernachtungen im selben Beherbergungsbetrieb besteuert werden, entfällt. Dies betrifft insbesondere beruflich bedingte Langzeitübernachtungen.
Einführung einer Definition für kurzfristige Beherbergungsmöglichkeiten (weniger als sechs Monate).
Änderung des Besteuerungszeitraums:
Der Besteuerungszeitraum wird vom Kalendermonat auf das Kalendervierteljahr umgestellt (lt. Unterlagen ab 1. Januar 2026). Das bisherige Wahlrecht für Betriebe mit weniger als zehn Betten entfällt.
Verpflichtung zur elektronischen Datenübermittlung:
Steueranmeldungen müssen ab 2026 verpflichtend elektronisch nach einem amtlich vorgeschriebenen Datensatz übermittelt werden. Es gibt eine Härtefallregelung, die Ausnahmen erlaubt.
Erweiterung der Datenlieferungen durch Bezirksämter:
Zusätzliche Daten wie Geburtsdatum, Firmenname und Handelsregisternummer sollen den Finanzämtern übermittelt werden, um die Steuererhebung effizienter zu gestalten.
Bürokratieabbau:
Die Reduzierung der Häufigkeit der Steueranmeldungen (vierteljährlich statt monatlich) und der Wegfall der 10-Betten-Regelung sollen den Verwaltungsaufwand für Betriebe und Behörden verringern.
Übergangsregelungen sollen rechtsverbindliche Vereinbarungen vor dem 1. Januar 2025 schützen (Für Übernachtungen, die nach dem 31. März 2024 und vor dem 1. Januar 2025 rechtsverbindlich vereinbart worden sind).
Auszug aus dem Gesetzesentwurf:
„Soweit Beherbergungsbetriebe im Vertrauen auf den Bestand des Steuersatzes in Höhe von 5 Prozent Übernachtungen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtsverbindlich vereinbart haben, die erst nach Inkrafttreten des Gesetzes zu erbringen sind, wird dieses Vertrauen durch die im Gesetzentwurf enthaltene Übergangsregelung geschützt“
Das würde beispielsweise bedeuten, dass ein Vertrag, der vor dem 1. Januar 2025 mit einem Festpreis und dem alten Steuersatz abgeschlossen wurde, bei einer Leistungserbringung nach dem 1. Januar 2025 ebenfalls nur mit 5 % besteuert wird.
Dieser Punkt wird derzeit erneut mit der Senatsverwaltung für Finanzen im Detail geklärt.