Für Mitarbeiter, die seit März 2020 durchgängig in Kurzarbeit sind und deren Arbeitszeit um mindestens 50 % reduziert ist, beträgt das Kurzarbeitergeld ab dem Abrechnungsmonat Juni 70 % statt normalerweise 60 %. Hat der Mitarbeiter einen Anspruch auf Kindergeld, so erhöht sich der Anspruch von 67 % auf 77 %. Die KUG-Erhöhung ab dem vierten Monat der Kurzarbeit ist die Folge des Sozialschutzpaketes II (DEHOGA compact berichtete). Bitte berücksichtigen Sie diese Erhöhung in Ihren Lohnabrechnungen für den Juni sowie beim KUG-Antrag und der KUG-Abrechnung für den Juni.
Quelle: DEHOGA Bundesverband