Aufgrund von Nachfragen weisen wir nochmals ausdrücklich darauf hin, dass das erhöhte Kurzarbeitergeld von 70 Prozent ab dem vierten Monat der Kurzarbeit (bzw. 77 Prozent bei einem Kind im Haushalt) sowie 80 Prozent ab dem siebten Monat der Kurzarbeit (bzw. 87 Prozent bei einem Kind im Haushalt) nicht auf Beschäftigte beschränkt ist, die diese Monate durchgängig erreichen. Die Bezugsmonate des einzelnen Arbeitnehmers werden während der Pandemiezeit zusammengezählt. Das bedeutet: Unterbrechungen der Kurzarbeit des einzelnen Arbeitnehmers (auch über 3 Monate) lösen keinen Neubeginn der individuellen Bezugsdauer aus.
Voraussetzung für die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ist jedoch, dass im jeweiligen Bezugsmonat infolge des Arbeitsausfalls ein Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent vorlag.
Waren Beschäftigte also beispielsweise während des zweiten Lockdowns von November 2020 bis April 2021 in Kurzarbeit Null, haben dann von Mai 2021 wieder mit mehr als 50 Prozent gearbeitet und sind jetzt seit November 2021 wieder mit mehr als 50 Prozent in Kurzarbeit, haben sie ab Dezember 2021 und bis März 2022 einen Kurzarbeitergeldanspruch in Höhe von 80 bzw. 87 Prozent.
Sofern in einem Monat lediglich Krankengeld in Höhe von Kurzarbeitergeld gezahlt wird, wird dieser Monat nicht berücksichtigt.