Entgeltlohnfortzahlung nach Kündigung und passgenauer Krankmeldung kann entfallen!

Bereits 2021 hatte das Bundesarbeitsgericht die Beweiskraft der Arbeitsunfähigkeit bei gleichzeitiger und passgenauer (Eigen)-Kündigungsfrist als erschüttert angesehen, so dass der Arbeitgeber die Entgeltlohnfortzahlung nicht gewähren muss. 

Nun hat das Bundesarbeitsgericht am 13. Dezember 2023 diese Richtlinie erweitert. Im zugrunde liegenden Fall reichte der klagende Arbeitnehmer bei dem beklagten Arbeitgeber am Montag, den 2. Mai 2022 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, beginnend ab dem 2. Mai 2022 voraussichtlich bis zum 6. Mai 2022 ein. Der Arbeitgeber kündigte mit Schreiben vom 2. Mai 2022 das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 31. Mai 2022, welches dem Arbeitnehmer am 3. Mai 2022 zuging. Mit zwei Folgebescheinigungen wurde die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers exakt bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31. Mai 2022 bescheinigt. Am Mittwoch, den 1. Juni 2022 nahm der just wieder arbeitsfähige Arbeitnehmer eine neue Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber auf. Der beklagte Arbeitgeber verweigerte für die Arbeitsunfähigkeitszeiten im Mai 2022 die Entgeltfortzahlung, da der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert sei. Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitgeber Recht und wies die Klage (teilweise) ab, so dass in diesem Fall die Entgeltfortzahlung für den Zeitraum vom 7. Mai 2022 bis 31. Mai 2022 nicht an den Arbeitnehmer auszuzahlen sei.

Allerdings reicht es nicht aus, dass der Arbeitgeber jede Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zurückweist. Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann aber erschüttert sein, indem der Arbeitgeber Tatsachen vorträgt und im Bestreitensfall beweist, die Zweifel an der Erkrankung des Arbeitnehmers geben. In obigem Fall wurde die erste Krankmeldung als Tatsache bewertet, da die Krankmeldung schon vor Ausspruch und Zugang der Kündigung ausgestellt wurde. Als erschüttert sah das Bundesarbeitsgericht die Folgebescheinigungen durch haargenaue Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist und dem Umstand, dass der Kläger unmittelbar am Folgetag eine neue Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufnahm.

In Zweifelsfällen gibt Justiziar Sven Jacob gerne Hilfestellungen.

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