Zur Erläuterung: Dreh- und Angelpunkt für die Gewährung von Kug ist immer das Entstehen eines unvermeidbaren Arbeitsausfalls. Dieser muss in der Kurzarbeitsanzeige konkret dargelegt werden. Der Arbeitsausfall kann auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Ursachen beruhen.
Ein unabwendbares Ereignis könnte in einem gastgewerblichen Betrieb z.B. eintreten, wenn aufgrund einer Gasmangellage die Bundesnetzagentur seine Energieversorgung einschränkt. In einem solchen Fall dürften die Auswirkungen auf den Betrieb und der Wegfall der Tätigkeiten in aller Regel gut darstellbar sein. Die Ausführung der Arbeit ist dann ganz oder teilweise unmöglich. Preissteigerungen stellen dagegen kein unabwendbares Ereignis im Sinne des Kurzarbeitergeldes dar, sondern ein Marktrisiko.
Preissteigerungen können mittelbar eine wirtschaftliche Ursache für Arbeitsausfälle im Sinne des Kurzarbeitergeldrechts sein. Allerdings nur dann, wenn sich daraus, z.B. wegen Stornierungen, einem Nachfragerückgang oder einer strukturellen Veränderung in der gesamten Branche oder einer Tourismusregion, ein unvermeidbarer Arbeitsausfall ergibt. Das kann in einem gastgewerblichen Betrieb z.B. dann der Fall sein, wenn die Energiekostensteigerung Preiserhöhungen erforderlich macht, durch die dann wiederum die Gästenachfrage sinkt.
Gastgewerblichen Betrieben ist in solchen Fällen dringend zu empfehlen, die Auswirkungen der Energiepreissteigerungen auf den Umsatz und vor allem auf die Tätigkeiten der Beschäftigten im Betrieb konkret darzulegen. Dargelegt werden sollten auch Bemühungen des Betriebes, den Arbeitsausfall zu vermeiden, z.B. indem Energieeffizienzmaßnahmen zur Reduzierung der Energiekosten eingesetzt wurden. Für Kug muss der Arbeitsausfall erheblich und vorübergehend sein. Nach den aktuell nochmals bis zum 31.12.2022 verlängerten Kug-Sonderregelungen (DEHOGA compact berichtete) reicht es aus, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall mit mehr als 10 % Entgeltausfall betroffen sind. Vorübergehend ist der Arbeitsausfall, wenn mit gewisser Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit Übergang zur normalen Arbeitszeit zu rechnen ist.
Unternehmer sollten auch bedenken, dass zwar die erleichterten Zugangsregelungen zum Kug bis zum Jahresende verlängert wurden, nicht aber die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und nicht die erhöhten Kug-Sätze.