Wir sind nach wie vor der Auffassung, dass ein beleuchteter Namenszug von Hotels und gastronomischen Betrieben Sicherheit und Orientierung bietet. Auf jeden Fall sollte gewährleistet sein, dass während der Öffnungszeiten unserer Betriebe die Beleuchtung Namensschriftzüge erlaubt bleibt, um – insbesondere ortsfremden - Gästen das Auffinden der Hotels und gastronomischen Betriebe nicht erheblich zu erschweren.
Laut Verordnung wird der Betrieb „beleuchteter und lichtemittierender Werbeanlagen“ in der Zeit von 22 bis 16 Uhr am Folgetag untersagt, soweit er nicht aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Gefahrenabwehr ausnahmsweise zulässig ist.
In einer Video-Konferenz mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wurde uns mitgeteilt, dass unter das Verbot beleuchtetet Werbeanlagen auch beleuchtete Betriebsnamen außen an der Fassade aller Betriebe fallen.
Eine Ausnahme gelte nur, wenn die Beleuchtung der Abwehr von Gefahren oder der Verkehrssicherheit diene. Dies sei im Einzelfall zu entscheiden. So kann in einer weniger gut beleuchteten Gegend der beleuchtete Betriebsname durchaus der Verkehrssicherheit dienen, so das Bundesministerium. Pauschale Beurteilungen, wann der beleuchtete Betriebsname der Verkehrssicherheit oder der Gefahrenabwehr dient, könne es nicht geben. Für die Beurteilung komme es insbesondere auf die Beurteilung der Ordnungsbehörden vor Ort an.
Nach Einlassung des Bundesministeriums gibt es keinerlei Beschränkungen für das Licht im Gastraum oder der Lobby des Hotels, so dass durch mehr Beleuchtung in diesen Bereichen verdeutlicht werden könne, dass die Betriebe geöffnet haben. Dadurch wird dann aber wohl nicht weniger Energie verbraucht, als das beleuchtete Namenschild des Betriebes verursachen würde. Zudem liegen nicht alle Gastronomiebetriebe direkt an der Straße, so dass mit mehr Innenbeleuchtung kein Hinweis auf einen geöffneten Betrieb gegeben werden kann.
Keine Frage, wir alle müssen Energie einsparen und mit dafür Sorge tragen, dass die Energieverbräuche insgesamt gesenkt werden. Aber insbesondere in schlecht beleuchteten Gegenden muss es möglich sein, zumindest den Namen des Betriebes während der Öffnungszeiten zu beleuchten. Zumal sehr viele Betriebe bei ihrer Beleuchtung bereits auf LED-Lampen umgestellt haben.
Verstöße gegen die Energieeinsparverordnung sind grundsätzlich nicht mit einem Bußgeld bewährt. Denn Nach der Rechtsgrundlage der Verordnung, dem Energiesicherungsgesetz, können Bußgelder bei Verstoß gegen eine solche Verordnung nur erlassen werden, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf die Bußgeldvorschrift des Energiesicherungsgesetzes verweist. Dies ist in der Energieeinsparverordnung jedoch nicht der Fall.
Bitte beachten:
Wenn allerdings die Ordnungsbehörden vor Ort auf einen Verstoß aufmerksam werden und einen Betrieb anweisen, die beleuchtete Werbung auszuschalten, und der Betrieb sich vehement weigert, können die Ordnungsbehörden aufgrund der Weigerung, einer behördlichen Anweisung Folge zu leisten, Bußgelder verhängen.