Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnung für B2B-Umsätze

Die Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnung für B2B-Umsätze hat seit Bekanntwerden der Pläne zu großer Verunsicherung und einer Vielzahl von Fragen geführt. Der DEHOGA hat diese offenen Fragen im Rahmen einer Stellungnahme bereits im Mai 2023 an das Bundesministerium der Finanzen adressiert und um Klärung gebeten.

Die Neuregelungen zu den E-Rechnungen berücksichtigen in keiner Weise die betrieblichen Abläufe in der Gastronomie im Verhältnis des Gastwirtes zu seinen Gästen. Bei einer geschäftlichen Bewirtung, also einer Bewirtung an einen anderen Unternehmer mit einem Rechnungsbetrag von über 250,- Euro (bis 250,- Euro brutto gilt eine befreiende Kleinbetragsregelung) müsste der Gastwirt eine E-Rechnung im neuen elektronischen Format ausstellen. Dies gilt auch, wenn beispielsweise eine geschäftliche Bewirtung im Oktoberfestzelt stattfindet und der Rechnungsbetrag über 250,- Euro liegt. Die Servicekraft müsste eine E-Rechnung im neuen Format ausstellen. Auch wenn für das Ausstellen von Rechnungen im neuen Format Übergangsfristen bis längstens 31. Dezember 2027 gelten, ist damit das eigentliche Problem nicht gelöst.

Das finale „BMF-Schreiben zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025“ vom 15. Oktober 2024 berücksichtigt solche Sachverhalte überhaupt nicht und lässt weitere Fragen offen.

Wir arbeiten weiterhin daran, die Fragen klären zu lassen und hier zeitnah zu praktikablen Lösungen zu kommen.

Im Folgenden sind die wesentlichen Inhalte des BMF-Schreibens zusammengefasst.

Wesentliche Inhalte der Neuregelungen

Ab dem 1. Januar 2025 können Unternehmen bei Leistungen an andere Unternehmer (B2B-Umsätze) ohne Zustimmung des Rechnungsempfängers elektronische Rechnungen im dann nur noch gültigen elektronischen Format ausstellen und übermitteln. Es sei an dieser Stelle schon darauf hingewiesen, dass dafür ein entsprechendes Format (maschinen- und nicht menschenlesbar) normiert ist. Eine E-Mail mit einer PDF-Rechnung ist keine elektronische Rechnung.

Ab dem 1. Januar 2025 besteht für inländische Unternehmer daher die Notwendigkeit, eine E-Rechnung empfangen zu können. Hierfür reicht es aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass es sich um ein gesondertes E-Mail-Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen handelt.

Es bedarf dann eines Programmes, mit dem die elektronische Rechnung sichtbar, also menschenlesbar, gemacht werden kann. Ein solches Programm will die Finanzverwaltung rechtzeitig kostenlos zur Verfügung stellen.

Alle Unternehmen können weiterhin auch nach dem 1. Januar 2025 Papierrechnungen oder Rechnungen in anderen Formaten, beispielsweise als PDF-Dokument per Mail, erstellen und versenden. Die Übergangsfrist für das Ausstellen von Papier- oder sonstigen Rechnungen endet am 31. Dezember 2026.

Weiterhin gilt für Unternehmen, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr weniger als 800.000 Euro betragen hat, eine weitere Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2027. Erst ab dem 1. Januar 2028 dürfen nur noch E-Rechnungen im neu definierten Format ausgestellt und versendet werden.

Die neuen Regelungen gelten dauerhaft nicht für Rechnungsbeträge bis 250,- Euro (Kleinbeträge).

Rechtslage bis 31. Dezember 2024

Neben Papierrechnungen konnte bereits bisher mit Zustimmung des Empfängers eine elektronische Rechnung ausgestellt werden. Für bis zum 31. Dezember 2024 ausgeführte Umsätze gilt als elektronische Rechnung eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird (z. B. ein PDF-Dokument oder eine E-Mail mit den Rechnungspflichtangaben). Diese Formate von elektronischen Rechnungen sind künftig bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern regelmäßig nur noch für bestimmte Übergangszeiträume zulässig.

Alle notwendigen Informationen finden Sie im Merkblatt. 

Merkblatt - Einführung einer obligatorischen elektronischen Rechnung für B2B-Umsätze