Des Weiteren fügen wir eine mit der Senatsverwaltung für Finanzen abgestimmte Beispielrechnung bei. Bezüglich der möglichen Hotelrechnung weist der DEHOGA Berlin ausdrücklich darauf hin, dass die Aussage von der Senatsverwaltung für Finanzen stammt – hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Prüfung kann der DEHOGA Berlin keine Haftung übernehmen.
Allgemeine Information:
Bitte beachten Sie, dass die Steuerfestsetzung in Berlin nach der aktuellen Rechtslage im Übernachtungssteuergesetz - jedenfalls weitgehend - ohne förmlichen Steuerbescheid erfolgt, also ähnlich der Umsatzsteuervoranmeldung vollzogen wird. Dementsprechend sind die Beherbergungsbetreiber gehalten, quasi parallel zur Steueranmeldung einen vorformulierten Einspruch mit ihrem Briefkopf zu versehen und fristgerecht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Steuererklärung/Steuermeldung - erstmalig also spätestens zum 10.03.2014 bei Abgabe der Erklärung zum 10.02.2014 - beim zuständigen Finanzamt einzulegen.
Wir weisen ausdrücklich auf die Einhaltung dieser Frist hin, da ansonsten die Steuerfestsetzung formell bestandskräftig und nur noch bedingt materiell angegriffen werden kann.
Der DEHOGA Berlin wird sich darum bemühen, dass während des musterhaft geführten Klageverfahrens mit einem Berliner Hotelier die übrigen Einsprüche ruhend gestellt werden. Dadurch würde die Klagenotwendigkeit für alle übrigen Betriebe entfallen.
Die entsprechenden Mustertexte für den Einspruch erhalten Sie kurzfristig.
Die Vordrucke und Merkblätter finden Sie ab sofort unter www.berlin.de/sen/finanzen/steuern/downloads/artikel.57924.php
Eine online ausfüllbare Variante des Anmeldevordruckes soll es vor Ende Januar geben.
ÜnSt 1a - Merkblatt Beherbergungsbetrieb
ÜnSt 2a - Anmeldung Übernachtungsteuer
ÜnSt 2b - Anlage zur Anm Übernachtungsteuer
ÜnSt 5 - Bescheinigung einbehaltene ÜnSt
ÜnSt 8 - Anzeige Übernachtungsteuer