Corona-Soforthilfen unterliegen bei einer freiwilligen Krankenversicherung der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung

Nach einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg sind gezahlte Zuschüsse im Rahmen der Corona-Soforthilfen beitragspflichtig. Das gilt selbst dann, wenn die Soforthilfen später zurückgezahlt werden müssen, weil die Voraussetzungen für die Zahlung der Sofort-Hilfen nicht gegeben waren. 

Im Streitfall hatte der hauptberuflich Selbständige im April 2020 im Rahmen der Corona Sofort-Hilfen 4.500 Euro erhalten. Diese wurden im Jahr 2023 von der Beihilfestelle zurückgefordert, da die Bewilligungsvoraussetzungen nicht gegeben waren. Die Krankenversicherung wertete die Sofort-Hilfen für das Jahr 2020 als beitragspflichtig und erhöhte die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Mit der dagegen gerichteten Klage unterlag der Selbständige vor dem Sozial- und dem Landessozialgericht in Baden-Württemberg. Das Gericht erklärte, dass zu den beitragspflichtigen Einnahmen die im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2020 ausgewiesenen Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Arbeitseinkommen beitragspflichtig seien.

Das Gericht wies darauf hin, dass die Rückzahlung der Corona Sofort-Hilfen im Jahr 2023 in seiner Einkommenssteuererklärung gewinnmindernd geltend gemacht werden können, was zu einer geringeren Beitragsbemessungsgrundlage für die Krankenversicherung im Jahr 2023 führe.