Demnach wird das aktuell geltende Instrument der Überbrückungshilfe III Plus als Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Ebenso wird die aktuell geltende Neustarthilfe Plus für Selbständige für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt. Für Weihnachtsmärkte werden erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt. Der Instrumentenmix aus Kurzarbeitergeld und Corona-Wirtschaftshilfen wird bis Ende März 2022 zur Verfügung gestellt. Aussteller auf Weihnachtsmärkten können bereits jetzt die Überbrückungshilfe III Plus erhalten mit der bekannten Abschreibung auf verderbliche Ware und Saisonware. Gleichzeitig erleichtert die Bundesregierung mit der neuen Überbrückungshilfe IV den Zugang zum Eigenkapitalzuschuss für Aussteller auf Weihnachtsmärkten - künftig müssen sie nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen.
Grundsätzlich werden in der Überbrückungshilfe IV die Zugangsvoraussetzungen der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten und bis März 2022 verlängert. Unternehmen müssen weiterhin einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat 2019 nachweisen und bekommen ihre Betriebskosten umfassend erstattet. Auf Empfehlung des Bundesrechnungshofs erhalten Unternehmen in der Überbrückungshilfe IV bei Umsatzausfällen ab 70 % bis zu 90 % der Fixkosten erstattet. In der Überbrückungshilfe III Plus bleibt es bei einer Erstattung von 100 % für diese Unternehmen.
Darüber hinaus nutzt die Bundesregierung den neuen beihilferechtlichen Spielraum vollständig aus, den die Europäische Kommission mit dem verlängerten und erweiterten Temporary Framework vom 18. November 2021 gewährt hat. Konkret werden die Höchstgrenzen der Förderung um 2,5 Mio. Euro angehoben.
Verlängert bis Ende März 2022 werden auch die Härtefallhilfen, die in Zuständigkeit der Bundesländer liegen. Mit der Verlängerung der Corona-Hilfen geht eine Verlängerung der Fristen für die Antragstellung bei der Überbrückungshilfe III Plus und für die Schlussabrechnung einher.