Diese Verordnung wurde von den Bundesländern in Berlin verabschiedet. Informationen finden Sie HIER.
Ingrid Hartges, DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin, betont in diesem Zusammenhang, dass der DEHOGA sich seinerseits auf EU-Ebene als auch im nationalen Verordnungsverfahren intensiv eingebracht hat, um dieses neue bürokratische Kennzeichnungsrecht abzuwehren.
„Gute Gastfreundschaft für Allergiker ist auch anders möglich, wie die Praxis in vielen Betrieben bisher gezeigt hat. Die Verschriftlichung ist ein unverhältnismäßig bürokratischer Aufwand, der in keinerlei Relation zu der behaupteten notwendigen und nunmehr gesetzlich geregelten Allergenkennzeichnung steht."
„Mit der europäischen Lebensmittelinformationsverordnung und dem Fragen- und Antworten-Katalog der EU-Kommission wurde jedoch den Mitgliedsstaaten nicht mehr Gelegenheit gegeben, die bedingungslose mündliche Information als eigene Informationsquelle zuzulassen", so Hartges.
Im Vergleich zu anderen europäischen Regelungen hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jedoch einige Branchenargumente berücksichtigt und lässt nunmehr folgende Möglichkeiten zu:
- 1) Kennzeichnung auf der allgemeinen Speisekarte mit Angabe der allergenen Zutaten - Bsp: Schweizer Wurstsalat (Enthält Erdnüsse, Kuhmilch, Sellerie, Senf) mit Weizenbrot
- 2) Kennzeichnung auf der allgemeinen Speisekarte mit Fuß- und Endnoten
- 3 a) Separate Allergikerkarte. In diesem Fall ist jedoch der Gast durch einen Aushang im Restaurant darauf hinzuweisen, dass eine separate Allergikerkarte vorgehalten wird. Der Aushang sollte zum Beispiel folgenden Hinweis enthalten: „Liebe Gäste, soweit Sie von Allergien betroffen sind, melden Sie sich. Gerne gibt Ihnen unsere separate Allergikerkarte Auskunft über die in den Speisen enthaltenen allergenen Zutaten."
- 3 b) Falls Sie keine ausführliche separate Allergikerkarte produzieren möchten, reicht auch das Vorhalten eines Aktenordners oder einer sog. „Kladde". (zum Beispiel Tabelle mit Ankreuzmöglichkeiten)
- 4 a) Mündliche Auskunft mit Dokumentation: Die nationale Verordnung sieht ausdrücklich die mündliche Auskunft vor. Allerdings ist diese an konkrete Voraussetzungen geknüpft:
- 4 b) Durch Gastwirt oder durch hinreichend unterrichtetes Service- und Küchenpersonal
- 4 c) Mündliche Informationen/Auskünfte müssen unverzüglich vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels zur Verfügung gestellt werden.
- 4 d) Gleichzeitig muss für Gäste und Lebensmittelkontrolle leicht zugängliche schriftliche Dokumentation (Tabelle mit Ankreuzmöglichkeiten ausreichend) der in den Speisen vorhandenen Allergene zur Verfügung stehen.
- 4 e) Außerdem muss entweder bei den Speisen (z. B. bei Catering und Buffet) oder in einem Aushang (z. B. beim À-la-Carte-Essen) an einer gut sichtbaren Stelle in der Verkaufsstätte deutlich lesbar darauf hingewiesen werden, dass Informationen mündlich auf Nachfrage und zugleich auch schriftlich (Dokumentation) zur Verfügung stehen.
Quelle: DEHOGA compact Nr. 47/2014