- Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021.
- Die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
- Die zu Beginn der Coronakrise beschlossenen Erleichterungen für den Zugang zur Kurzarbeit (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31. Dezember 2021 verlängert (für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben).
- Die Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit werden bis 30. Juni 2021 vollständig erstattet, ab 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 in der Regel noch zu 50 Prozent (wenn mit der Kurzarbeit bis 30. Juni 2021 begonnen wurde). Außerdem ist unter bestimmten Bedingungen eine hälftige Erstattung der Sozialbeiträge bei Weiterbildung während der Kurzarbeit möglich.
- Entgelt aus einem während der Kurzarbeit aufgenommenen 450-Euro-Minijob bleibt bis 31. Dezember 2021 anrechnungsfrei.
Das Beschäftigungssicherungsgesetz wird nun im parlamentarischen Verfahren behandelt. Es soll gemeinsam mit den beiden Verordnungen am 1. Januar 2021 in Kraft treten.