Nach Ansicht der Karlsruher Richter ist es etwas anderes, die Wohnung an Touristen zu vermieten, als sie dauerhaften Untermietern zu überlassen. Im konkreten Fall ging es um den Mieter einer Zweizimmerwohnung in Berlin. Da er die Wohnung nur alle zwei Wochen zwecks Besuchs bei seiner Tochter nutzte, hatte er sich von seiner Vermieterin die Untervermietung ohne vorherige Überprüfung der Untermieter genehmigen lassen. Nachdem der Mieter seine Wohnung im Internet Feriengästen anbot, mahnte ihn die Vermieterin ab und kündigte ihm schließlich fristlos, nachdem er das Inserat weiterführte. Der Mieter braucht nach Ansicht des BGH eine klare Genehmigung zur Vermietung der Wohnung an Touristen.
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Quelle: DEHOGA compact Nr. 1/2014 - FAZ 08.01.2014