Das BAG hat entschieden, dass der kurzarbeitsbedingte Ausfall ganzer Arbeitstage eine unterjährige Neuberechnung des Urlaubsanspruchs rechtfertigt. Aufgrund wirksam vereinbarter Kurzarbeit sind ausgefallene Arbeitstage weder nach nationalem Recht noch nach EU-Recht Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. Das gilt sowohl bei einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit als auch bei Kurzarbeit, die aufgrund einer Betriebsvereinbarung eingeführt wurde.
DEHOGA-Hinweise:
Der DEHOGA begrüßt, dass mit dieser Entscheidung erhebliche Rechtsunsicherheiten beseitigt wurden. Damit wird auch ein konfliktträchtiges Thema befriedet.
Die Berechnungen in der Pressemitteilung stellen auf die einzelnen Arbeitstage ab. Es ist daher davon auszugehen, dass die Neuberechnung nicht nur bei ganzen Monaten mit Kurzarbeit Null, sondern bereits bei Ausfall einzelner (ganzer) Arbeitstage erfolgen kann, nicht aber wohl bei Kurzarbeit, die die tägliche Arbeitszeit reduziert. Zur exakten Abgrenzung müssen allerdings die Entscheidungsgründe abgewartet werden.
Zu beachten ist auch, dass das Urteil nur die Fallkonstellation betrifft, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine abweichende Vereinbarung zum Urlaub getroffen haben. In vielen Kurzarbeitsvereinbarungen findet sich die Regelung, dass Urlaubsansprüche von der Kurzarbeit unberührt bleiben. Dann ist eine Urlaubskürzung ausgeschlossen.
Die ausführliche Pressemitteilung finden Sie hier verlinkt.