Es w ar die konkrete Frage zu klären, ob auf Verpflegungsleistungen (Frühstück), die im Zusammenhang mit Beherbergungsleistungen erbracht werden, gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 11 Umsatzsteuergesetz neue Fassung (UStG n.F.) der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist.
Das Sächsische Finanzgericht hatte dies in erster Instanz verneint.
Der Bundesfinanzhof hat die gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts erhobene Revision zurückgewiesen und ebenso geurteilt, dass das Frühstück im Hotel eine eigenständige Leistung ist, die dem allgemeinen Steuersatz von 19 Prozent unterliegt.
Das Urteil des BFH vom 24. April 2013 (Az.: XI R 3/11), welches erst gestern veröffentlicht wurde, finden Sie nachstehend verlinkt.
In diesem Zusammenhang weisen wir aus gegebenem Anlass ausdrücklich darauf hin, dass bei Betriebsprüfungen aktuell das Frühstück im Hotel, insbesondere die Kalkulation des Preises und der gesonderte Ausweis, sehr genau betrachtet werden. Teilweise stellen sich Betriebsprüfer sogar auf den Standpunkt, dass sämtliche Leistungen neben der Beherbergungsleistung den Gästen gesondert in Rechnung zu stellen sind. Beispielhaft sei hier die Parkplatznutzung genannt.
Bei geringfügigen Nebenleistungen kann jedoch der Grundsatz gelten, dass diese umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung, also der Beherbergungsleistung, teilen. Im Falle des kostenlos zur Verfügung gestellten Parkplatzes für Gäste, die mit dem Auto anreisen, könnte dies zu bejahen sein.
Sofern Sie mit derartigen Fragestellungen oder Abgrenzungsproblemen konfrontiert werden, wären wir für entsprechende Informationen sehr dankbar.
Urteil Bundesfinanzhof zur Besteuerung der Frühstücksleistung
Quelle: IHA-m@ilnews 41/2013 vom 5. Dezember 2013