Am gestrigen Donnerstag fand die mündliche Verhandlung des Landgerichts München I zu vier Verfahren aus dem Gastgewerbe sowie einer Kita gegen Versicherungen wegen Leistungen aus Betriebsschließungsversicherungen statt. Es ging um die Grundsatzfrage, ob und unter welchen Voraussetzungen Versicherungen bei coronabedingten Betriebsschließungen zahlen müssen. Während die Klage der Kita abgewiesen wurde, weil diese nicht vollständig schließen musste, sondern einen Notbetrieb aufrechterhalten durfte, gab es in den Fällen aus unserer Branche noch keine Entscheidungen, aber erste positive Signale seitens der Richterin in Richtung Gastronomie: Im Fall der Klage des Wirtshauses am Nockherberg gegen die Allianz erklärte sie: "Wir sehen im vorliegenden Fall nichts, was dem Anspruch der Klägerin entgegensteht.“ Sie stellte allerdings auch klar, dass jede Klage einzeln bewertet werden müsse. Die Allianz hatte darauf verwiesen, dass das Covid-19-Virus in den Policen nicht explizit genannt sei und wollte daher die Zahlung an den Gastwirt verweigern. Zudem zweifelt der Versicherungskonzern an, dass die Corona-Zwangsschließungen des Frühjahrs rechtmäßig waren und dass es sich um eine behördliche Anordnung handelte. Diese Argumente scheinen die Richterin aber nicht zu überzeugen. Die Allianz hat in ihren Verträgen eine Liste von Krankheiten und Erregern festgelegt, für die der Versicherungsschutz gilt - nicht erwähnte Erreger aber nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Das Gericht hatte bereits in einem anderen ähnlichen Fall die Erwartung geäußert, dass Versicherungsbedingungen so klar formuliert sein sollten, dass sie für den Kunden verständlich sind.
Bundesweit sind derzeit über 1.000 Klagen von Gastronomen gegen Versicherer anhängig, allein in München sind es mehr als 70 Fälle.