Berliner Richter halten Anrechnung von Urlaubsgeld und Sonderzahlungen für unzulässig

Mindestlohn-Urteil

Urlaubsgeld und Sonderzahlungen dürfen nach Ansicht des Berliner Arbeitsgerichts nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet bzw. umgelegt werden.

 

Die Richter hatten über den Fall einer Arbeitnehmerin entschieden, die bislang 6,44 Euro pro Stunde verdiente und ein jährliches Urlaubsgeld sowie eine Sonderzahlung erhalten hatte. Der Arbeitgeber bot ihr per Änderungskündigung die Fortführung des Arbeitsverhältnisses zum Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde ohne Urlaubsgeld und Sonderzahlung an. Diese Änderungskündigung sei als Umgehung des Mindestlohngesetzes unwirksam, so das Arbeitsgericht. Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung entgelten, Leistungen, die nicht diesem Zweck dienten, könnten daher nicht angerechnet werden.

Damit hatte zum ersten Mal ein deutsches Gericht über einen mit dem gesetzlichen Mindestlohn in Zusammenhang stehenden Fall zu entscheiden. Zu Ende ist diese Diskussion sicherlich noch lange nicht.

Zum einen kann gegen das Urteil des als „arbeitnehmerfreundlich" bekannten Arbeitsgerichts Berlin noch Berufung eingelegt werden. Ob eine vertragliche Umstellung von jährlichen Sonderzahlungen auf den Stundenlohn eine „Anrechnung" darstellt, das kann juristisch auch anders beurteilt werden.

Zum anderen werden auch noch andere Fragen der Berechnung des Mindestlohns, z. B. bei Zuschlägen, zu Streit führen.

Quelle: DEHOGA compact Nr. 9/2015