Haushaltskunden und kleinere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas werden so entlastet - als Überbrückung, bis im nächsten Jahr die geplante Gaspreisbremse wirkt. Konkret entfällt für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas, die SLP-Kunden oder RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von weniger als 1,5 Mio. kwh sind, im Dezember 2022 die Pflicht, eine vertraglich vereinbarte Voraus- oder Abschlagszahlung zu leisten. Beträge, die Letztverbraucher freiwillig dennoch zahlen, sind in der nächsten Rechnung vom Erdgaslieferanten zu berücksichtigen. In Bezug auf Wärmelieferungen sind Wärmeversorgungsunternehmen zu einer finanziellen Kompensation ihrer Kunden für deren im Dezember 2022 zu leistenden Zahlung verpflichtet. Diese ist bis 31. Dezember 2022 zu leisten. Für Mieter, die keine eigenen Verträge mit den Energielieferanten haben, sondern über Nebenkostenabrechnungen betroffen sind, sind differenzierte Sonderregeln je nach Vertragsgestaltung gegenüber der Vermieterseite vorgesehen.
FAQ der Bundesregierung zur Dezember-Soforthilfe finden Sie hier…