Wir möchten daher erneut an Sie appellieren, die rechtlich verpflichtende Allergeninformation – auch in Ihrem eigenen Interesse – ernst zu nehmen und in Ihrem Betrieb umzusetzen. Aktuell sind zwar noch keine Sanktionen zu befürchten, da die vorläufige nationale Verordnung solche nicht vorsieht. Doch das Inkrafttreten der endgültigen Regelung ist nur eine Frage der Zeit (voraussichtlich: Sommer 2015) und dann ist auch mit Bußgeldern zu rechnen, sollten bei Kontrollen Verstöße gegen die rechtlichen Vorgaben festgestellt werden.
Die Informationen über allergene Zutaten in Speisen und Getränken sind grundsätzlich allen Verbrauchern, d.h. auch solchen ohne Allergien oder Unverträglichkeiten, zur Verfügung zu stellen.
Wie Sie Ihre Gäste informieren, steht Ihnen teilweise frei:
Schriftlich gut sichtbar, deutlich und gut lesbar vor Kaufabschluss und vor Abgabe des Lebensmittels
- auf Speise- und Getränkekarten oder in Preisverzeichnissen
- ODER durch sonstige schriftliche (z. B. Allergikerspeisekarte) oder elektronische Kommunikationsmittel
- ODER auf einem Schild auf dem Lebensmittel oder in der Nähe des Lebensmittels
- ODER durch einen Aushang
Mündlich durch hinreichend unterrichteten Mitarbeiter, wenn
- die Informationen auf Nachfrage unverzüglich vor Abgabe des Lebensmittels mitgeteilt werden
- UND zugleich eine schriftliche Dokumentation der Informationen vorliegt (downloaden Sie dazu unser am PC ausfüllbares PDF-Formular unter www.dehoga-shop.de)
- UND diese für Gäste und Lebensmittelüberwachung jederzeit leicht zugänglich ist
- UND beim Lebensmittel oder auf einem Aushang an gut sichtbarer Stelle und deutlich lesbar darauf hingewiesen wird, dass die Information mündlich erfolgt und die schriftliche Dokumentation auf Nachfrage verfügbar ist.
Unter www.dehoga-shop.de erhalten Sie unseren Leitfaden „Allergeninformation" sowie weitere Praxishilfen und Ratgeber zur korrekten Umsetzung der europäischen und nationalen Regelungen.
Quelle: DEHOGA compact Nr. 2/2015