Voraussetzung soll sein, dass es in der Menükarte oder auf einem gut sichtbaren Schild gleichzeitig einen Hinweis darauf gibt, dass Informationen über die Allergene erhältlich sind, zum Beispiel in einer separaten Kladde.
Ab 13. Dezember 2014 gilt die europäische Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformations-Verordnung, LMIV). Auch bei nicht vorverpackten Lebensmitteln sind dem Gast dann verpflichtend Informationen zu Zutaten, die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen können („Allergene"), zur Verfügung zu stellen. Der DEHOGA hatte sich stets dafür stark gemacht, auf eine ausufernde Kennzeichnung direkt in den Menükarten oder auch auf Buffets zu verzichten, weil eine Deklaration aller verwendeten Zutaten, die Allergien auslösen können, nicht praktikabel ist. Es macht keinen Sinn, wenn sich Speisekarten lesen wie Inventarlisten eines chemischen Labors oder die Gäste auf Buffets vor lauter Zutatenhinweisen die Gerichte nicht mehr finden. Die Gastronomie ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass sie wechselnde Gerichte anbietet. Zu nennen sind hier nicht nur ein täglich wechselndes Á-la-carte-Geschäft, sondern auch saisonale Angebote oder Aktionsmenüs zu bestimmten Zeiten.
„Kurz vor dem DEHOGA-Branchentag sind die Aussagen des Ministers ein wichtiges Signal, dass die erhoffte Konkretisierung für die Allergeninformation in Deutschland zeitnah kommen könnte. Offensichtlich haben unsere Argumente Wirkung gezeigt", kommentierte DEHOGA-Hauptgeschäftsführerin Ingrid Hartges die Ankündigung des Ministers. „Jetzt kommt es darauf an, dass bis zum 13. Dezember Rechtssicherheit für unsere Betriebe geschaffen wird."
Quelle: DEHOGA compact Nr. 44/2014