Dabei geht es insbesondere um die Frage, ob die konkrete namentliche Nennung der glutenhaltigen Getreidesorten sowie Schalenfrüchte erforderlich ist. Hier ist die Antwort ganz klar: Ja! Eine Information der Gäste allein anhand der Oberbegriffe „Glutenhaltiges Getreide" und „Schalenfrüchte" genügt den rechtlichen Vorgaben nicht. Sowohl die Europäische Kommission als auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) verlangen die konkrete namentliche Angabe des jeweiligen glutenhaltigen Getreides oder der jeweiligen Schalenfrucht.
Der Anhang II der europäischen Lebensmittelinformations-Verordnung (LMIV) führt die Allergene konkret auf, und diese Bezeichnungen müssen immer auch angegeben werden. Unzulässig ist es hingegen, nur eine Lebensmittelklasse bzw. einen Oberbegriff oder den die Allergie oder Unverträglichkeit auslösenden Bestandteil eines Stoffes zu verwenden (z. B. Gluten anstelle von Weizen).
Dieses Thema haben wir auch wiederholt in Gesprächen im Bundesernährungsministerium, mit anderen betroffenen Verbänden sowie externen Lebensmittelrechtlern erörtert und insbesondere darauf hingewiesen, dass gelieferte Ware der Industrie oftmals keine konkreten Bezeichnungen enthält, sondern lediglich die Oberbegriffe „Glutenhaltiges Getreide" und „Schalenfrüchte" verwendet werden. Insoweit ist es für die Betriebe nicht möglich, diese von der EU geforderte namentliche Nennung zu leisten. Trotz dieser wiederholten Problem-Darstellung wurde in die nationale Regelung keine Klarstellung aufgenommen. Deshalb haben wir das Bundesernährungsministerium nun erneut mit der Problematik konfrontiert und um Antwort gebeten. Parallel haben wir aufgrund dieser unbestritten vorhandenen Problematik unser hier verlinktes DEHOGA-Formblatt noch einmal überarbeitet. Dieses enthält nunmehr auch die Oberbegriffe „Glutenhaltiges Getreide" und „Schalenfrüchte" samt Ankreuzmöglichkeiten. Für Fälle, in denen Zulieferer also keine detaillierten Informationen zu den Getreidesorten und Schalenfrüchten zur Verfügung stellen, kann anhand der Oberbegriffe dokumentiert werden. Zugleich sollten Sie den Zulieferer aber immer auch aktiv um die fehlenden Informationen bitten. Zulieferer sind nach der europäischen Verordnung dazu verpflichtet, die detaillierten Informationen zur Verfügung zu stellen.
Wir wissen, dass die seit 13. Dezember geltenden neuen Anforderungen in Sachen Allergeninformation zu viel Unmut und vor allem auch Verunsicherung in der Branche geführt haben. Sie können sich sicher sein, dass der DEHOGA alles daran setzen wird, Sie umfassend und detailliert zu informieren.
Zwei Praxishilfen haben wir für Sie bereits erarbeitet: Unser kostenfreies Merkblatt, das Sie hier herunterladen können, und den neuen Leitfaden „Allergeninformation", den Sie im DEHOGA Shop bestellen können. Für DEHOGA-Mitglieder kostet der Leitfaden 4,90 Euro zzgl. Versandkosten, Nichtmitglieder zahlen 9,90 Euro zzgl. Versandkosten.
Und Sie können versichert sein, dass wir auch weiterhin in Gesprächen mit der Politik darauf drängen werden, dass praxisuntaugliche Rechtsvorgaben nachträglich bereinigt werden.
Abschließend weisen wir noch einmal darauf hin, dass bis zum Inkrafttreten der endgültigen Verordnung (voraussichtlich im Sommer 2015) keine Bußgelder verhängt werden. Allerdings weisen wir ebenso darauf hin, dass insbesondere falsche Auskünfte – wie auch schon nach alter Rechtslage – haftungsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Es ist definitiv hilfreich, dass der nationale Verordnungsgeber mit der vorläufigen Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung, die am 13. Dezember in Kraft getreten ist, so der Branche eine Einführungsphase zugesteht. Denn es ist unbestritten, dass allergenspezifisches Wissen bislang nicht zu den Voraussetzungen gehörte, ein Restaurant oder eine Wirtschaft in Deutschland zu eröffnen.
DEHOGA Formblatt Allergeninformation
DEHOGA Merkblatt zur Allergenkennzeichnung
Quelle: DEHOGA compact Nr. 51/2014