- Verlängerung der Antragsfristen für Überbrückungshilfe III Plus und NSH Plus bis Ende März 2022 und Erweiterung der Antragsberechtigten: seit 14. Dezember 2021 können auch Unternehmen, die im Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2021 infolge von Corona-Regelungen wegen Unwirtschaftlichkeit freiwillig geschlossen haben, Überbrückungshilfe III Plus beantragen. Nähere Infos dazu finden Sie hier…
- Verlängerung weiterer Corona-Hilfsprogramme der Bundesregierung: alle Infos zu den laufenden Programmen der Bundesregierung für Unternehmen finden Sie hier in der Maßnahmenübersicht
Endabrechung Neustarthilfe:
- Start der Einreichung der Endabrechnung zur Neustarthilfe über prüfende Dritte: seit 8. Dezember können auch prüfende Dritte Endabrechnungen zur Neustarthilfe einreichen (verlängerte Frist: 31. Dezember 2022). Zu allen Anträgen, die über prüfende Dritte eingereicht wurden, muss auch die Endabrechnung über prüfende Dritte erfolgen. Infos zur Endabrechnung finden Sie hier...
- Direktantragsteller, die erst nach 1. Dezember 2021 eine Bewilligung erhalten haben, müssen die Endabrechnung vier Wochen nach Versand des Bewilligungsbescheids einreichen.
- Wichtig: Nach Ablauf der Frist für Direktantragsteller am 31. Dezember 2021 wird den Antragstellenden eine Erinnerungsnachricht zugeleitet, wenn diese ihre Endabrechnung im digitalen Antragsmanagementsystem bis zum Fristende nicht eingereicht haben. Erst bei ausbleibender Rückmeldung werden sich weitere verwaltungsrechtliche Maßnahmen, unter anderem Anhörung, Aufhebung der Bewilligungsbescheides, Rückforderung des gewährten Zuschussbetrages, anschließen. In jedem Fall erhalten die Antragstellenden im Frühjahr 2022 zunächst einen Endabrechnungsbescheid, der ihnen gegebenenfalls auch sämtliche Informationen zur potentiellen Rückzahlung zur Verfügung stellt. Für eine Rückzahlung haben die Antragstellenden bis zum 30. Juni 2022 Zeit. Sofern weitere Stundungs- oder Ratenzahlungswünsche aufgrund der wirtschaftlichen Situation bestehen, sollten die Antragstellenden mit der Bewilligungsstelle Kontakt aufnehmen.
Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe: Antragstellende, die nach dem Ende der Antragsfrist von der Neustarthilfe zur Überbrückungshilfe III oder umgekehrt wechseln wollen, können das seit 3. Dezember 2021 im Rahmen der End- oder Schlussabrechnung nachziehen. Infos dazu finden Sie in den FAQs.
Änderungsanträge und Änderungen der Kontoverbindung bei Neustarthilfe Plus Oktober bis Dezember sind sowohl für prüfende Dritte als auch für Direktantragsteller möglich. Praktische Hinweise finden Sie hier...
- Wechsel prüfende Dritte bei den Programmen Überbrückungshilfe I und II. Nähere Infos dazu in den FAQ.