Hilfreich für die Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen ist zudem insbesondere der Fragen & Antworten-Katalog des Lebensmittelverbandes (Stand 10/2021). Der Verband hat diesen Katalog nach einem Erfahrungs- und Meinungsaustausch mit involvierten Verbänden und Unternehmen jetzt aktualisiert.
Wir haben Ihnen den FAQ-Katalog hier sowie die aktuellen Ergänzungen hier verlinkt.
Die Aktualisierungen betreffen die Auslegung der für die Mehrwegangebotspflicht relevanten Regelungen im Verpackungsgesetz. Der Lebensmittelverband weist einleitend ausdrücklich darauf hin, dass er in seiner Interpretation dem Wortlaut der §§ 33 und 34 Verpackungsgesetz in Verbindung mit den Begriffsbestimmungen des § 3 unter Heranziehung der amtlichen Begründung folgt.
Darüber hinaus sind für den Verband die Vereinbarkeit der Mehrwegangebotspflichten mit den bestehenden Grundpflichten des Lebensmittelunternehmers zur Gewährleistung der einwandfreien Hygiene im Umgang mit Lebensmitteln und seiner Verantwortung für den gesundheitlichen Verbraucherschutz leitend.
Der Fragen & Antworten-Katalog des Lebensmittelverbandes mit den aktuellen Ergänzungen kann Ihnen als Orientierungshilfe dienen.
Zu beachten ist – wie der Lebensmittelverband auch nach unserer Erfahrung zutreffend ausführt – dass derzeit keine abgestimmte, gefestigte Meinung der Behörden im Sinne einer bundesweit einheitlichen Anwendung der Vorgaben bekannt ist. Allerdings vertreten verschiedene Behörden bei Anfragen oder mit eigenen „Merkblättern“ unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung einzelner Vorgaben der Mehrwegangebotspflichten. Zum Teil stehen diese im Widerspruch zu den Hinweisen des Lebensmittelverbandes – und entsprechend auch zu den Hinweisen des DEHOGA.
Es obliegt Ihnen bei der Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen abzuwägen, welcher Rechtsauffassung Sie folgen. Ein zwischen Bund und Ländern abgestimmter „Leitfaden zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht“ existiert bisher nicht. Mit einem solchen soll frühestens erst im Februar 2023 zu rechnen sein, das heißt erst nachdem die Mehrwegangebotspflicht schon gilt.