Nunmehr kann auch ein pauschaler Wert angesetzt werden. Dazu wurde in Anhang 3 der FAQs ergänzt:
Soweit ausschließlich interne Kosten anfallen, können diese statt durch Einzelnachweis auch durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Euro pro Öffnungstag im Förderzeitraum geltend gemacht werden. Kosten können wie auch sonst in der Überbrückungshilfe in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden.
Weiterhin hat es eine Klarstellung bei stornierten Veranstaltungen gegeben, wenn Kunden Vorauszahlungen rückerstattet werden (Frage 3.10):
Ist aufgrund von belastbaren Anhaltspunkten davon auszugehen, dass ein gebuchter Umsatz beziehungsweise eine Forderung voraussichtlich nicht realisiert wird, darf er im Rahmen der Umsatzabschätzung beziehungsweise -prognose abgezogen werden. Belastbare Anhaltspunkte sind ein laufendes gerichtliches Mahnverfahren, ein Insolvenzantrag des Schuldners oder Umstände von vergleichbarer Tragweite.
Rückerstattungen an Kunden für Vorauszahlungen für stornierte Veranstaltungen können wie nicht realisierte Umsätze behandelt werden.