Änderungen zu 3G am Arbeitsplatz

Wie seinerzeit berichtet, gilt seit November 2021 bundeseinheitlich die 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Das bedeutet, dass Beschäftigte und Arbeitgeber die jeweilige Arbeitsstätte nur betreten dürfen, wenn sie geimpft, getestet oder genesen sind. Entsprechende Nachweise müssen von den Arbeitnehmern mitgeführt und vorgelegt, sowie vom Arbeitgeber kontrolliert und dokumentiert werden.  

Seit dem 15. Januar 2022 sind nun im Rahmen der arbeitgeberseitigen Kontrollpflichten folgende Änderungen der Schutzmaßnahmenausnahmeverordnung zu beachten:

  • Die Gültigkeitsdauer der Genesenennachweise wurde von sechs Monaten auf 90 Tage verkürzt, ohne dabei Bestandsschutz für ältere Genesenennachweise zu gewähren. Der neue § 2 Nr. 5 SchAusnahmV verweist dynamisch auf die jeweiligen vom Robert-Koch-Instituts unter www.rki.de/covid-19-genesenennachweis veröffentlichten Informationen.
  • Für einen vollständigen Impfschutz mit dem Vakzin „Johnson&Johnson“ sind nun zwei Impfungen erforderlich, wie sich aus der Verweisung des § 2 Nr. 3 SchAusnahmV auf die Seite des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.pei.de/impfstoffe/covid-19 ergibt.

Wir empfehlen Ihnen daher, insbesondere die von Ihren Mitarbeitern bereits hinterlegten Genesenennachweise zu überprüfen. Denn Beschäftigte, deren Genesenennachweis nun nicht mehr unter die neu eingeführte 90-Tage-Gültigkeit fällt, dürfen ihre Arbeitsstätte nur noch mit einem negativen Testergebnis oder mit einem Impfnachweis betreten. Auch reicht eine einmalige Impfung mit „Johnson&Johnson“ nicht mehr als 3G-Nachweis aus, d.h. betroffene Beschäftigte müssen entweder einen negativen Test oder eine Zweitimpfung bzw. Genesung nachweisen. Bitte behalten Sie die jeweiligen Veröffentlichungen und aktuellen Entwicklungen im Blick und passen Ihre 3G-Zutrittsregelungen dementsprechend an.