Ab dem 1. Januar 2023 gibt es erneute Anpassungen der Förderrichtlinie inklusive der technischen Mindestanforderungen. Zu den wichtigsten Änderungen gehören:
- Werden energetische Sanierungsmaßnahmen in Eigenleistung umgesetzt, sind die Materialkosten förderfähig. Ein Energie-Effizienz-Experte oder Fachbetrieb muss prüfen und bestätigen, dass die Eigenleistungen fachgerecht durchgeführt und die Materialkosten korrekt aufgeführt wurden.
- Die Förderung von Brennstoffzellen wird in die BEG-Förderung übertragen. Förderfähig sind nur Brennstoffzellenheizungen, die mit grünem Wasserstoff oder Biomethan betrieben werden.
- Bei der Förderung von Wärmepumpen oder Biomasseheizung muss das Gebäude zu mindestens 65 Prozent durch erneuerbare Energien beheizt werden (bisher 55 Prozent). Ab 01.01.2028 werden nur noch Wärmepumpen gefördert, die natürliche Kältemittel einsetzen.
- Bei der Förderung von Wärmepumpen werden die technischen Mindestanforderungen in den kommenden Jahren Schritt für Schritt verschärft. Wärmepumpen werden in dafür ungeeigneten Gebäuden nicht gefördert. Gebäude sind geeignet, wenn die Wärmepumpe rechnerisch eine Jahresarbeitszahl (JAZ) von mindestens 2,7 erreicht.
- Biomasseheizungen können nur noch gefördert werden, wenn sie mit Solarthermie oder einer Wärmepumpe kombiniert werden. Der Feinstaubausstoß darf 2,5 mg/ m³ nicht überschreiten. Außerdem müssen Biomasseheizungen einen jahreszeitbedingten Raumheizungsnutzungsgrad (ETAs) von 81 % aufweisen (bisher 78 %).
- Die Förderung für die Heizungsoptimierung gibt es bei fossilen Heizungsanlagen (Ölheizung und Gasheizung) nur noch, wenn diese nicht älter als 20 Jahre sind.
- Gefördert werden im Zusammenhang mit einer geförderten Anlage zur Wärmeerzeugung die Mietkosten für eine provisorische Heiztechnik nach einem Heizungsdefekt. Die Mietkosten werden ab Antragstellung höchstens für eine Mietdauer von einem Jahr gefördert.
Weitere Informationen und Hinweise zur Antragstellung finden Sie hier… beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).