Bisher ist das Transparenzregister als sogenanntes „Auffangregister“ ausgestaltet. Das bedeutet, dass keine Eintragung erfolgen muss, sofern die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlich zugänglichen Registern, wie etwa dem Handelsregister, elektronisch abrufbar sind (sog. „Mitteilungsfiktion“). Aus diesem Grund müssen die betroffenen Unternehmensformen derzeit oftmals nicht aktiv eine Mitteilung an das Transparenzregister vornehmen. Das ändert sich bald! Am 1. August 2021 tritt eine Änderung im GWG in Kraft, durch die die Mitteilungsfiktion wegfällt und eine Mitteilung beim Transparenzregister im Laufe des Jahres 2022 erfolgen muss. Aus dem „Auffangregister“ wird dann bald ein „Vollregister“. Das bedeutet, dass sämtliche juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, die wegen der bislang noch geltenden Mitteilungsfiktion bisher nichts weiter unternehmen mussten, im Rahmen der Übergangsfristen die Daten zum wirtschaftlich Berechtigten beim Transparenzregister melden müssen.
Unternehmen, die bisher von der Mitteilungsfiktion erfasst waren, müssen sich innerhalb folgender Übergangsfristen im Transparenzregister eintragen:
- Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum 31. März 2022
- GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
- in allen anderen Fällen (z. B. eingetragene Personengesellschaften, also z. B. OHG, KG, GmbH und Co. KG) bis spätestens zum 31. Dezember 2022
Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) und Einzelunternehmer sind weiterhin nicht von der Mitteilungspflicht beim Transparenzregister erfasst.
Für die Führung im Transparenzregister werden jährlich Gebühren in Höhe von 4,80 EUR von der registerführenden Stelle erhoben.
Bei einem Verstoß gegen die Mitteilungspflicht drohen Bußgelder von bis zu einhundertfünfzigtausend Euro.