Gelangt der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beispielsweise zu dem Ergebnis, dass das Infektionsgeschehen im Betrieb nur durch die Einführung einer täglichen Testpflicht adäquat begrenzt werden kann, kann diese gerechtfertigt sein. Anknüpfungspunkt für die Anordnung ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers. In jedem Fall sollten Unternehmen sorgfältig und umfassend dokumentieren, wie die getroffenen Maßnahmen dem Arbeitsschutz dienen und weshalb sie zur Eindämmung des Infektionsgeschehens weiterhin erforderlich sind.
Ausführliche Hinweise zur Auslegung der neu gefassten Infektionsschutzverordnung sowie Antworten auf die häufigsten Fragen von Arbeitgebern hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf seiner Webseite zusammen gestellt.