Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass Ruhetage, die als Ausgleich für Feiertagsarbeit gewährt werden, ganze Kalendertage von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr umfassen müssen.
Wenn nicht durch Tarifvertrag etwas anderes bestimmt ist, haben Arbeitnehmer nach § 11 Abs. 3 Satz 2... mehr