Neuer Mindestlohn ab 1. Januar 2024

Mit der Bekanntgabe der Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung wird der gesetzliche Mindestlohn in zwei Schritten zum 1. Januar 2024 auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto je Zeitstunde angehoben (vgl. hierzu unser Rundschreiben GFLV Nr. 512/23 vom 1. Dezember 2023). Die Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns hat auch Auswirkungen auf die Entgeltgrenzen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung und der Beschäftigung im Übergangsbereich.

  1. Auswirkungen auf die geringfügige Beschäftigung

    Geringfügigkeitsgrenze


    Seit dem 1. Oktober 2022 entwickelt sich die Geringfügigkeitsgrenze, die bis dahin konstant bei 450 Euro lag, dynamisch und orientiert sich an der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns. Nach § 8 Abs. 1a Satz 2 SGB IV wird die Geringfügigkeitsgrenze ermittelt, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Damit liegt die Entgeltgrenze für eine geringfügige Beschäftigung zum 1. Januar 2024 bei 538 Euro brutto (= 12,41 * 130 : 3) und zum 1. Januar 2025 bei 556 Euro brutto (= 12,82 * 130 : 3).

    Arbeitszeitvolumen


    Durch die Einführung der dynamischen Geringfügigkeitsgrenze muss bei einer Anhebung des Mindestlohns die Arbeitszeit von geringfügig Beschäftigten nicht mehr verringert werden. Dies hat Vorteile für Arbeitgeber, die nun keine Arbeitszeiten mehr reduzieren müssen und auch Vorteile für geringfügig Beschäftigte, da diese hierdurch monatlich mehr verdienen können.

    Für die Berechnung der Stundenzahl, die geringfügig Beschäftigte maximal im Monat arbeiten dürfen, dividiert man die Geringfügigkeitsgrenze durch den gesetzlichen Mindestlohn und erhält als Ergebnis die maximale Anzahl an Arbeitsstunden im Monat. Hiernach beträgt die maximale monatliche Arbeitszeit für eine geringfügige Beschäftigung weiterhin im Jahr 2024 und 2025 jeweils gerundet 43 Stunden, nämlich im Jahr 2024 43,3521 Stunden (= 538 : 12,41) und im Jahr 2025 43,3697 Stunden (= 556 : 12,82).
     
  2. Beschäftigung im Übergangsbereich

    Die Grenze für die Beschäftigung im Übergangsbereich ist gesetzlich geregelt in § 20 Abs. 2 SGB IV. Hiernach umfasst der Übergangsbereich Arbeitsentgelte aus mehr als geringfügigen Beschäftigungen, die regelmäßig 2.000 Euro im Monat nicht übersteigen.
    Eine Beschäftigung im Übergangsbereich liegt damit zum 1. Januar 2024 bei einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 538,01 Euro bis 2.000 Euro und zum 1. Januar 2025 bei einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 556,01 Euro bis 2.000 Euro vor.

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