Trotz einer intensiven Kampagne des DEHOGA - unterstützt durch viele Mitstreiter aus der Branche, der Industrie und Verbände - und trotz vieler Zusagen aus der Politik bis hin zum Bundeskanzler, läuft der reduzierte Mehrwertsteuersatz von 7% auf Speisen zum 31. Dezember 2023 aus. Ab 1. Januar 2024 gilt dann aller Wahrscheinlichkeit nach wieder der Mehrwertsteuersatz von 19% auf Speisen, der in gleicher Höhe weiterhin für Getränke besteht.
Klar ist, dass die Kampagne für die 7% Mehrwertsteuer auf Speisen auch jetzt und im kommenden Jahr weitergeht! 7% müssen wiederkommen!
Was ist zu bedenken?
Der DEHOGA hat das Finanzministerium des Bundes (BMF) um Klarstellung gebeten, wie Umsätze in der Silvesternacht zu versteuern sind. Sobald die Informationen vorliegen, werden wir diese kommunizieren.
Bei früheren Steuersatzanhebungen hatte es die Finanzverwaltung ermöglicht, in der Nacht zum höheren Steuersatz insgesamt noch den (alten) niedrigeren Steuersatz anzuwenden (zuletzt zum 01.01.2007 mit BMF, Schreiben v. 11.8.2006, BStBl 2006 I S. 477). In den ergänzenden Hinweisen vom 04.11.2020 stellte die Finanzverwaltung klar, dass in der Nacht vom 31.12.2020 zum 01.01.2021 aus Vereinfachungsgründen noch die abgesenkten Steuersätze zur Anwendung kommen konnten.
Quelle: haufe.de
Bei Änderungen der Steuersätze kommen immer wieder auch Nachfragen, wie mit Vorauszahlungen oder Gutscheinen verfahren werden muss.
Bei Gutscheinen gibt es zwei Unterscheidungen. Handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein (sog. Wertgutschein), wird beim Verkauf keine Mehrwertsteuer gebucht. Beim Einzweckgutschein (sog. Produktgutschein) wird dagegen entsprechend der enthaltenen Leistung mit Mehrwertsteuer gebucht.
Hier verweisen wir auf das Merkblatt des DEHOGA "Die umsatzsteuerliche Behandlung von Gutscheinen ab 01.01.2019". Darin heißt es:
Der Einzweck-Gutschein gilt nicht als Anzahlung, sondern der Umsatz wird bereits im Zeitpunkt der Ausgabe des Gutscheins fiktiv erbracht, weil diese im Grunde und der Höhe nach feststeht. Die spätere Einlösung des Einzweck-Gutscheins und die Leistungserbringung sind umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich.
Wie verhält es sich bei Vorauszahlungen? Beispiel: In 2023 wird eine Anzahlungsrechnung mit Ausweis von 7% auf Speisen (Abendessen ohne Getränke im Hotel) erstellt und bezahlt. Die angezahlte Leistung wird in 2024 ausgeführt, wo Speisen mit 19% ausgewiesen werden müssen.
Im DEHOGA-Merkblatt "Aktuelle Mitgliederinformation zur Mehrwertsteuersenkung für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen" (Stand 20.01.2023) heißt es:
Die Umsatzsteuer ist für den Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Leistung ausgeführt wird. Die Anzahlungsrechnung kann jedoch durch die Endrechnung berichtigt werden.
Wichtig: Besprechen Sie sich in diesen Fragen auf jeden Fall mit Ihrer Buchhaltung oder dem Steuerberater.
Die Entscheidung, in welchem Rahmen man die Steuererhöhung von 7% auf 19% auf die Preise im eigenen Betrieb umlegt, hängt sicherlich von verschiedenen Faktoren ab, darunter die Wettbewerbssituation, die Kostenstruktur des Betriebs und die Akzeptanz der Kunden. Nach der letzten DEHOGA-Umfrage, werden die Preise in der Gastronomie ab dem 01.01.24 voraussichtlich um durchschnittlich 14,3 Prozent steigen!
Hinweis: Neben der Steuererhöhung gibt es ab Januar 2024 weitere Punkte, die Auswirkungen auf die betrieblichen Kostenstrukturen haben können: